Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Kußmann Türen GmbH
I) Gültigkeit
Für den gesamten Geschäftsverkehr mit Firma Kußmann Türen GmbH, im Folgenden Verwender genannt, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Die ausschließliche Gültigkeit dieser Bedingungen erkennen unsere Kunden, Lieferanten und anderen Vertragspartner, im Folgenden Geschäftspartner genannt, auch bei entgegenstehendem Wortlaut eigener Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Dies gilt auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse, nachdem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Geschäftspartner im Rahmen eines von uns bestätigten Auftrages einmal zugegangen sind.
Sollten Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder durch eine Änderung der Gesetzgebung oder Rechtsprechung nicht rechtsbeständig bleiben, oder sollten sich Lücken im Vertrag ergeben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen und des Vertragsinhalts insgesamt nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch zulässige Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten Zweck entsprechend den üblichen Geschäftsgepflogenheiten nach Treu und Glauben weitgehend erreichen.
II) Datenschutz
Der Verwender ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen Daten des Geschäftspartners in Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.
III) Angebote, Aufträge und Vertragsschluss
Die Angebote des Verwenders sind insbesondere bezüglich Liefermöglichkeit und Preis freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Alle, auch durch Vertreter, Vermittler usw. an den Verwender heran getragene Aufträge gelten erst als angenommen, wenn und soweit sie vom Verwender bestätigt worden sind. Die Ausführung des Auftrags sowie die Erteilung des Lieferscheins oder der Rechnung durch den Verwender stehen einer Auftragsbestätigung gleich.
Die Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt des Vertrags, sofern nicht der Geschäftspartner unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht oder die Leistung bzw. Ware vorbehaltlos entgegennimmt.
Angaben über Beschaffenheit, Maße, Ausführungen und zeitliche Vorgaben in Angeboten und Drucksachen sind annähernde Bezeichnungen und stehen unter dem Vorbehalt zumutbarer Abweichungen, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Für individuelle Angaben des Geschäftspartners zu seinen örtlichen Verhältnissen ohne Inaugenscheinnahme durch den Verwender trägt der Geschäftspartner das Risiko, dass die auf dieser Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Geschäftspartner seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.
IV) Preise / Zahlung
Die Preise des Verwenders sind freibleibend. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise ab Lager bzw. Lieferantenwerk. Zubehörteile sind nur insoweit im Preis und im Lieferumfang inbegriffen, als sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.
Skonto wird ausschließlich gemäß ausdrücklicher schriftlicher Bestimmung in der Auftragsbestätigung gewährt.
Die Aufrechnung mit vom Verwender bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Geschäftspartners ist ausgeschlossen.
V) Lieferung
Die in Angeboten und Bestätigungsschreiben des Verwenders genannten Liefer- und Ausführungsfristen sind nur annähernde Angaben. Eine verbindliche Verpflichtung zur exakten Einhaltung der Liefertermine kann nicht übernommen werden, es sei denn ein Fixtermin ist ausdrücklich als solcher bezeichnet. Verzögerungen infolge nachträglicher Änderungswünsche des Geschäftspartners, höherer Gewalt oder unvorhersehbarer und nicht im Einflussbereich des Verwenders liegender Ereignisse setzen neue Lieferfristen in Gang.
Eine Haftung des Verwenders für derartige Ereignisse, über die der Verwender den Geschäftspartner unverzüglich unterrichtet, besteht nicht.
Teillieferungen und deren Berechnung sind zulässig, wenn sie dem Geschäftspartner zumutbar sind, d.h. wenn die bestellte Gesamtlieferung in selbstständig nutzbare bzw. zu verarbeitende Mengen aufteilbar ist. Mehrkosten durch Teillieferungen gehen nicht zu Lasten des Geschäftspartners.
VI) Versand und Verpackung
Mit der Übergabe der Ware an den Abholer, Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen des Lagers des Verwenders oder Lieferantenwerkes, geht die Gefahr auf den Geschäftspartner über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der fristgerechten Versandbereitschaft auf ihn über.
Die Ware ist unversichert. Eine Transportversicherung übernimmt der Verwender nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen gesonderte Berechnung der Versicherungs – und Bearbeitungsgebühr.
Mit unbeanstandeter Übernahme gilt die einwandfreie Verpackung als nachgewiesen.
VII) (Verlängerter) Eigentumsvorbehalt
Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner vor, der das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für den Verwender verwahrt. Vertragswidriges Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug oder ein beantragtes Insolvenzverfahrens (Verwertungsfall), berechtigt den Verwender, die sofortige
Herausgabe der Ware oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Dem Geschäftspartner steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für den Verwender als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Verwender. Wird die Ware mit Waren anderer verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verwender wertanteilmäßig Miteigentum an der neuen Sache.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt Folgendes:
- Der Geschäftspartner erhält die Ware in einwandfreiem Zustand und versichert die Ware auf seine Kosten zu Gunsten des Verwenders, soweit dies tunlich ist.
- Der Geschäftspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Geschäftspartner tritt Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Ware, an Stelle der Ware oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen (z.B. Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder gegen Versicherer) mit allen Nebenrechten bereits jetzt sicherungshalber an den Verwender ab. Der Geschäftspartner ist widerruflich ermächtigt, die an den Verwender abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Verwenders einzuziehen. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung offen zu legen und selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere durch Pfändung oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weist der Geschäftspartner den Dritten auf das Eigentum des Verwenders hin und unterrichtet ihn unverzüglich. Der Geschäftspartner erstattet dem Verwender die insoweit anfallenden Kosten, sofern diese gegen Dritte nicht durchsetzbar sind.
VIII) Gewährleistung
Vorbemerkung: Der Geschäftspartner wird darauf hingewiesen, dass Holz als Naturstoff entsprechend seiner naturgegebenen Eigenschaften zu pflegen und zu behandeln ist. Auf das ausgehändigte Merkblatt mit Pflegehinweisen wird ausdrücklich Bezug genommen.
Insbesondere die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware, deren fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, die Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinien sowie die Verwendung ungeeigneter Pflege – oder Betriebsmittel begründen daher keine Gewährleistungsansprüche.
Der Kunde haftet für unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn die Ursache des Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er das mindestens fahrlässig nicht erkennt.
Die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenarten des Holzes können Veränderungen und Abweichungen bewirken, die grundsätzlich als natürliche Gegebenheiten hinzunehmen sind und lediglich bei Überschreitung anerkannter Toleranzrichtlinien als Mangel anzusehen sind. Dies gilt auch für Holzimitate wie Laminat und dergleichen.
Der Geschäftspartner hat die Waren und Leistungen des Verwenders unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Transportschäden sind gegenüber dem Transporteur zu dokumentieren.
Mängelrügen oder sonstige Reklamationen werden bei offensichtlichen Mängeln nur im Falle unverzüglicher Anzeige anerkannt. Der Mangel ist exakt zu bezeichnen.
Nicht ohne weiteres sichtbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Verwender hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, die sich auch an den Ausführungsfristen seiner Lieferanten zu orientieren hat.
Erkennbar fehlerhafte Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden, insbesondere dürfen keine Eingriffe wie Sägeschnitte, Bohrungen, Verleimungen und dergl. vorgenommen oder Zubehörteile installiert werden. Andernfalls ist der Verwender von Gewährleistungsansprüchen auch bezüglich etwaiger Folgeschäden befreit.
Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung begründen nicht die Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung. Der Verwender hat das Recht zur ergänzenden Ersatzlieferung bzw. Leistung. Der Verwender kann eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Mündliche Beratung und Auskunft insbesondere über Einsatz, Verarbeitung und Anwendung der Ware entsprechen bestem Gewissen des Verwenders und seiner Mitarbeiter, sind jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn sie erfolgen in schriftlicher Form.
IX) Haftungsbeschränkung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf den nach der Art der Ware bzw. Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verwender nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Geschäftspartners aus Produkthaftung. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht für dem Verwender zurechenbare Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
X) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Zahlungen ist Erwitte. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- , Scheck – und Wechselprozess, ist für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bis zur Streitwertgrenze gemäß § 23 GVG das Amtsgericht Lippstadt, bei darüber hinaus gehenden Streitwerten das Landgericht Paderborn, wenn der Geschäftspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen darstellt.